Allgemeine
Geschäftsbedingungen
(AGB)
Stand: November 2004
1.
Geltungsbereich
1.1.
Die
vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
vertraglichen
Vereinbarungen mit Kunden der Firma ACC electronic HUTH (hier ACC
genannt)
einschließlich solcher, die über Fernkommunikationsmittel
(§ 312b Abs. 2 BGB)
zustande gekommen sind.
1.2. Die AGB gelten für die Lieferungen und Leistungen von ACC an
den
Auftraggeber ("AG").
1.3. Anderslautende Bedingungen als diese AGB gelten nicht.
2. Angebot
Unsere Angebote sind stets freibleibend und ggf. von der
Lieferbarkeit
durch unsere Vorlieferanten abhängig. Abweichungen gegenüber
bildlichen
Darstellungen, Beschreibungen, Maß- oder Gewichtsangaben in
Prospekten,
Schriftstücken, Katalogen etc. bleiben ACC vorbehalten.
3. Selbstbelieferungsvorbehalt
Ist die vertraglich vereinbarte Lieferung nicht verfügbar,
weil ACC von
seinen eigenen Lieferanten nicht beliefert wurde oder der Vorrat von
ACC für
die Lieferung erschöpft ist, ist ACC berechtigt, vom Vertrag
zurücktreten. In
diesem Fall wird der AG unverzüglich darüber informiert, dass
die vereinbarte
Lieferung nicht zur Verfügung steht.
4. Lieferung Software
Die Software wird dem Käufer als Lizenznehmer zur Nutzung im
Rahmen einer
Einzelplatzlizenz überlassen. Für die Nutzung an mehreren
Arbeitsplätzen
gleichzeitig oder in einem Netzwerk bedarf es entsprechend vieler
Lizenzen bzw.
einer entsprechenden Mehrfachlizenz.
5. Widerrufsrecht für AG, sofern diese Verbraucher sind
Sofern der Vertragsschluss unter ausschließlicher Verwendung
von
Fernkommunikationsmitteln (d.h. telefonisch oder per email) erfolgt,
steht dem
AG das nachfolgende Widerrufsrecht zu:
5.1. Verträge kann der AG innerhalb von zwei Wochen schriftlich
(auch per
E-Mail) oder durch Rücksendung der Lieferung, jeweils an die
Adresse von ACC,
widerrufen.
5.2. Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Software, die vom AG
entsiegelt
worden ist.
5.3. Ein Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Lieferungen, die
online (z. B.
Software zum Download) übermittelt worden sind.
5.4. Die Frist von zwei Wochen beginnt mit dem Erhalt der Lieferung.
Sie wird
durch Absendung der vollständigen, ungebrauchten und
unbeschädigten Lieferung
an ACC gewahrt.
5.5. Sofern der Bestellwert mehr als 40,00 EUR beträgt, erstattet
ACC die
Kosten der Rücksendung durch die Deutsche Post AG. Kosten für
andere
Verkehrsträger werden nicht erstattet. Unfrei versandte Sendungen
werden von ACC
nicht angenommen und gehen zu Lasten des AG zurück. Unfreie
Sendungen und
Mängel der Frankierung gelten als nicht ordnungsgemäß
abgesandt und wirken
nicht fristwahrend.
5.6. ACC kann eine durch Ingebrauchnahme entstandene Wertminderung der
Lieferung einbehalten.
5.7. Bei Rücksendung einer beschädigten oder defekten
Lieferung kann ACC vom AG
Schadensersatz verlangen.
6. Gefahrübergang, Lieferzeit
6.1. Die Gefahr geht auf den AG über, sobald ACC die Lieferung
der zur
Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Firma
übergeben hat.
6.2. Ist die Nichteinhaltung einer etwaigen Lieferfrist auf Höhere
Gewalt, z.B.
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, allgemeine Störungen der
Telekommunikation oder
auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung,
zurückführen, verlängern
sich die Fristen angemessen. ACC wird den AG unverzüglich
über die
Lieferungsverzögerung informieren.
7. Zahlungsbedingungen
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, wird der Kaufpreis sofort mit
der
Bestellung fällig.
8. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der AG kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die
unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
9. Sachmängel
9.1. Der AG wird darauf hingewiesen, dass es technisch
unmöglich ist,
Softwareleistungen absolut fehlerfrei zu erstellen. ACC übernimmt
deshalb nur
die Gewähr für die technische Brauchbarkeit des von ACC
gelieferten Programms
zu dem angegebenen Programmzweck. Es wird keine Gewähr dafür
geleistet, dass
die Standardsoftware den betrieblichen Besonderheiten des AG
entspricht, sofern
nicht anderes schriftlich vereinbart ist. Mitarbeiter von ACC sind zu
mündlichen Zusagen nicht bevollmächtigt. Bei unerlaubten
Eingriffen in die
Software-Installation durch den AG bzw. Dritte entfällt jede
weitere
Gewährleistung durch ACC.
9.2. Die Teile der Lieferung sind nach Wahl von ACC unentgeltlich
nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen
("Nacherfüllung"),
die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen,
sofern dessen
Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
9.3. Durch die Nacherfüllung beginnt keine neue
Verjährungsfrist (10.3).
9.4. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab
Ablieferung der Lieferung.
Dies gilt nicht, soweit §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und
634a Abs. 1 Nr. 2
BGB längere Fristen vorschreiben. Die gesetzlichen Bestimmungen
über
Ablaufhemmung, Hemmung oder Neubeginn der Fristen bleiben
unberührt. Für Verbraucher
tritt die Verjährung erst 24 Monate ab Ablieferung ein.
9.5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der AG -
unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche (13.) - vom Vertrag zurücktreten oder
die Vergütung
mindern.
9.6. Mängelansprüche bestehen nicht bei Schäden, die
nach dem Gefahrübergang
entstehen entweder (1) infolge fehlerhafter Bedienung oder Behandlung,
oder (2)
auf Grund der Verwendung von anderer Software, die zum Gegenstand der
Lieferung
von ACC nicht kompatibel ist, oder (3) aufgrund äußerer
Einflüsse, die nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom AG unsachgemäße
Änderungen oder
unerlaubte Eingriffe in die Software-Installation vorgenommen, so
bestehen für
diese und die daraus entstehenden Folgen keine
Mängelansprüche.
9.7. Der AG wird Sachmängel gegenüber ACC unverzüglich
schriftlich rügen. Ist
der AG Verbraucher so wird er offene Mängel binnen einer Frist von
zwei Wochen
ab Zugang der Leistung schriftlich oder per E-Mail gegenüber ACC
anzeigen. Nach
Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung offener Mängel
ausgeschlossen.
9.8. Ansprüche des AG wegen der zum Zweck der Nacherfüllung
erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Versandkosten, sind ausgeschlossen, soweit
diese
darauf beruhen, dass die Lieferung nachträglich an einen anderen
Ort als die
Lieferadresse verbracht worden ist.
9.9. ACC ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener
Zeit zu
gewähren. Wird dies verweigert, ist ACC von der
Sachmängelhaftung befreit.
9.10. Weitergehende oder andere als die in Ziffer 9. geregelten
Ansprüche des
AG gegen ACC wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Für
Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 12.
10. Schutzrechtsverletzungen, sonstige Rechtsmängel
10.1. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten
durch eine
von ACC erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferung gegen
den AG berechtigte
Ansprüche erhebt, haftet ACC gegenüber dem AG innerhalb der
in 9.4 bestimmten
Frist wie folgt:
10.1.1 ACC wird auf seine Kosten und nach seiner Wahl für die
betreffende Lieferung
entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das
Schutzrecht nicht
verletzt wird, oder sie austauschen. Ist dies ACC nicht zu angemessenen
Bedingungen möglich, stehen dem AG die gesetzlichen
Rücktritts- oder
Minderungsrechte zu.
10.1.2 Die Pflicht von ACC zur Leistung von Schadensersatz richtet sich
nach
12.
10.1.3 Die vorstehend genannten Verpflichtungen von ACC bestehen nur,
soweit
der AG ACC über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche
unverzüglich
schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und ACC
alle
Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.
Stellt der AG
die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen
wichtigen
Gründen ein, wird er den Dritten darauf hinweisen, dass mit der
Nutzungseinstellung
kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
10.2. Ansprüche des AG sind ausgeschlossen, soweit er die
Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
10.3. Ansprüche des AG sind ferner ausgeschlossen, soweit die
Schutzrechtsverletzung
durch spezielle Vorgaben des AG, durch eine von ACC nicht voraussehbare
Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom AG
verändert
oder zusammen mit nicht vom ACC gelieferten Produkten eingesetzt wird.
10.4. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen
aus 9.
entsprechend.
11. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
11.1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der AG
berechtigt,
Schadenersatz zu verlangen, es sei denn, dass ACC die
Unmöglichkeit nicht zu
vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch
des AG auf 10 %
des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der
Unmöglichkeit vom AG
nicht verwendet werden kann. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des
Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit oder des anfänglichen
Unvermögens oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend
gehaftet wird;
eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist hiermit nicht
verbunden.
Das Recht des AG zum Rücktritt bleibt unberührt.
11.2. Sofern Ereignisse Höherer Gewalt (6.2) die wirtschaftliche
Bedeutung oder
den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb
von ACC
erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und
Glauben
angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist,
steht ACC
ein Rücktrittsrecht zu. Will ACC von diesem Rücktrittsrecht
Gebrauch machen, so
wird ACC dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses
unverzüglich dem AG
mitteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem AG eine
Verlängerung der
Lieferzeit vereinbart war.
12. Sonstige Schadensersatzansprüche
Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche
des AG, gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten
aus dem
Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind
ausgeschlossen. ACC haftet
deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst
entstanden sind und für entgangenen Gewinn oder für sonstige
Vermögensschäden
des AG.
Soweit dem AG Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren
diese in 12 Monaten
ab Lieferung. Bei Vorsatz, bei Arglist und bei
Schadensersatzansprüchen nach
dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen
Verjährungsvorschriften.
13. Vertraulichkeit
13.1. Die Parteien werden die von der jeweils anderen Partei im
Rahmen des
Vertrages erhaltenen Unterlagen, Kenntnisse, Informationen und sonstige
technische Dokumentationen - unabhängig vom Trägermedium -
("Informationen"), ohne schriftliche Einwilligung der anderen Partei
weder an Dritte weitergeben, noch für andere als die vertraglichen
Zwecke
benutzen. Sie sind gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu
sichern.
Vorbehaltlich weiterer Rechte kann die Partei ihre Herausgabe
verlangen, wenn
die andere Partei diese Pflichten verletzt.
13.2. Die Verpflichtung gem. Ziffer 13.1 beginnt ab erstmaligem Erhalt
der
Informationen und endet 36 Monate nach Ende des Vertrages.
13.3. Die Verpflichtung gem. Ziffer 13.1 gilt nicht für
Informationen, die
allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt der empfangenden Partei
bereits
bekannt waren, ohne dass sie zur Geheimhaltung verpflichtet war, oder
die
danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt
werden oder
die von der empfangenden Partei ohne Verwertung geheim zu haltender
Informationen
der anderen Partei entwickelt werden.
14. Nebenabreden, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
14.1. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
14.2. Gerichtsstand ist Rosenheim, wenn der Nutzer Kaufmann im Sinne
des
Handelsgesetzbuches ist.
14.3. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
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