AGB’s

Liefer- und Zahlungsbedingungen der ACC electronic HUTH (nachfolgend ACC genannt)


§ 1 Allgemeines

Die folgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge mit dem Kunden. Abweichungen von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen, insbesondere Bedingungen des Käufers, gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

§ 2 Angebote und Aufträge

Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend und unter Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung. Aufträge sowie mündliche Vereinbarungen sind für uns nur verbindlich, wenn und soweit wir sie schriftlich bestätigen. Mündliche Angaben, Produktbeschreibungen, Leistungsangaben u.ä. stellen keine Zusicherung dar, es sei denn, sie werden von ACC ausdrücklich schriftlich bestätigt. Geringe Abweichungen der Ware von Produktangaben gelten als genehmigt, sofern das für den Kunden zumutbar ist.

§ 3 Preise

Alle Preise verstehen sich netto ab Lager ausschließlich Verpackung und sind freibleibend, auch diejenigen in der Auftragsbestätigung.

§ 4 Lieferung, Gefahrenübergang, Teilleistungen, Produktrückgabe, RMA-Prozedur

Ist nichts anderes vereinbart, erfolgt die Lieferung nach Wahl der ACC ab inländischem Auslieferungslager oder ab ausländischem Hersteller/Lieferant. Der Warenversand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Bereitstellung zur Abholung, spätestens ab Verladung auf das Transportmittel, wenn entsprechend vereinbart, auf den Kunden über. Mangels abweichender Weisung bestimmt ACC als Beauftragte des Kunden Transportart und -weg. Kann infolge einer Weisung des Kunden eine Lieferung nicht, nicht sofort oder nicht auf die von ACC

vorgeschlagenen einfachster Weise erfolgen, so ist ACC berechtigt, ihr hierdurch entstehende zusätzliche Aufwendungen dem Kunden in Rechnung zu stellen. ACC ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Kunden nicht unzumutbar ist.

Produkte, die als kundenspezifisch oder als Sonderbeschaffung deklariert sind, können weder storniert noch zurückgegeben werden. Warenrückgaben werden nur nach einer von ACC an den Kunden zugeteilten RMA-Nummer angenommen. Handelt es sich um Waren, die vom Kunden als mangelhaft angesehen werden, muss bei der RMA-Rücklieferung eine komplette u. ausführliche Beschreibung des Mangels beigefügt sein.

§ 5 Lieferzeit

Die Lieferung erfolgt, vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, zu den vereinbarten Terminen. Dies gilt auch nach erfolgten Auftragsbestätigungen. Liefertermine gelten als eingehalten, wenn ACC die Ware so rechtzeitig zur Abholung bereitstellt oder, vorbehaltlich einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Kunden, dem vereinbarten oder gewählten Transporteur so rechtzeitig übergibt, dass sie bei normalem Verlauf den Kunden rechtzeitig erreicht. Unbeschadet davon wird der Kunde darauf hingewiesen, dass von ACC angegebene Liefertermine nur Schätzungen darstellen.

§ 6 Lieferstörungen, Verzug

Von ACC nicht zu vertretende Umstände und Ereignisse (wie z.B.höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Aufstände, Kriege, terroristische Anschläge, Transportverzögerungen, Ausfall oder Störung der normalen Bezugsquellen für Arbeitskraft oder Material sowie Materialknappheit, Allocation durch Hersteller), die die Lieferung verhindern oder wesentlich erschweren, berechtigen ACC die Leistung für die Dauer ihrer Auswirkung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist zu verschieben. Verhindert eine Änderung staatlicher oder behördlicher Importkonditionen die Lieferung, ist ACC berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall wird ACC auf Verlangen des Kunden mit diesem einen den veränderten Konditionen angepassten neuen Vertrag schließen. Kommt ACC in Verzug so haftet ACC für einen Verzugsschaden oder – nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung – auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur, wenn der Verzug durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von ACC verursacht wurde. Dasselbe gilt, wenn der Verzug durch leicht fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht entstanden ist, jedoch ist die Haftung in diesen Fällen summenmäßig beschränkt auf höchstens 10.000 €. Der Nachweis geringeren Schadens bleibt vorbehalten.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen – auch sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent – die ACC gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden ACC die folgenden Sicherheiten gewährt. Die Ware bleibt Eigentum von ACC. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für ACC als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit)-Eigentum der ACC durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit)-Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf ACC übergeht. Ware, an der ACC (Mit)- Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, so lange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) an die Stelle der Vorbehaltsware tretenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an ACC ab. ACC nimmt diese Abtretung an. ACC ermächtigt ihn widerruflich, die an ACC abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der ACC hinweisen und ACC unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – ist ACC berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Die Zurücknahme oder Pfändung der Vorbehaltsware durch ACC gilt – soweit nicht das Verbraucherkreditgesetz Anwendung findet – nicht als Rücktritt vom Vertrag. Übersteigt der Wert der ACC hiernach zustehenden Sicherheiten den noch offenen Betrag ihrer Forderungen gegen den Kunden nachhaltig um mehr als 20 %, so wird ACC insoweit auf Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl Sicherheiten freigeben.

§ 8 Mängelrüge, Gewährleistung

Dem Kunden obliegt es, die Ware gemäß §§ 377, 378 HGB zu untersuchen und eventuelle Mängel/sonstige Abweichungen unverzüglich anzuzeigen. Ist die Ware bei Gefahrübergang mangelhaft und wird dies rechtzeitig gerügt, so ist der Kunde berechtigt, ordnungsgemäße Ware zu verlangen. ACC ist berechtigt, die kostengünstigste Methode zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Ware zu wählen und diesen herzustellen. Ist ACC hierzu nicht

innerhalb angemessener Zeit in der Lage, kann der Kunde nach eigener Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Keine Gewährleistung besteht u. a. für die Geeignetheit der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck, es sei denn diese war ausdrücklich schriftlich vereinbart, für Mängel, die nach Gefahrübergang entstanden sind, z. B. durch fehlerhaften Betrieb (Nichteinhaltung der vorgegebenen Gebrauchsspezifikation oder -bedingungen), Beschädigung oder sonstige Fremdeinflüsse, bei verspäteter Rüge oder gegenüber anderen Personen als dem Kunden.

§ 9 Gewährleistungsfrist

Die Dauer der Gewährleistung beträgt 12 Monate und beginnt mit der Lieferung an den Kunden bzw. im Falle des Abnahmeverzugs durch den Kunden mit erfolgter Benachrichtigung über die Bereitstellung der Ware. Sollten die Hersteller der Waren längere Garantiefristen gewähren, so gelten diese entsprechend.

§ 10 Haftung

ACC haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen ist die Haftung der ACC, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich z.B. Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsschluss, positiver Forderungsverletzung, Gewährleistung, unerlaubter Handlung), ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht
a) bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht; jedoch ist die Haftung der ACC dann dem Grunde nach beschränkt auf vorhersehbare und unmittelbare Schäden und der Höhe nach auf höchstens 10.000 €.
b) bei Verzug, in dem in § 6 genannten Ausmaß;
c) bei Fehlen einer – schriftlich – zugesicherten Eigenschaft;
d) bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 11 Zahlungsbedingungen, Aufrechnung/Zurückbehaltung, Zahlungsverzug

Alle Rechnungen der ACC sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen.

Ist die erstmalige Kreditprüfung des Kunden noch nicht abgeschlossen, gerät der Kunde gegenüber ACC oder Dritten in Zahlungsverzug oder entstehen nach billigem Ermessen der ACC aus sonstigen Gründen Zweifel an der Zahlungsfähigkeit und -bereitschaft des Kunden, ist ACC berechtigt, anderweitig vereinbarte oder künftige Lieferungen gegen Nachnahme oder Vorauskasse auszuführen. Löst der Kunde eine Nachnahme nicht ein, kann ACC die Ware – unbeschadet sonstiger Rechte – anderweitig auf Rechnung des Kunden oder auf eigene Rechnung verkaufen und dem Kunden eine Differenz zwischen dem mit ihm vereinbarten und dem durch den Notverkauf erzielten Kaufpreis in Rechnung stellen.

Nach erfolgter Lieferung steht dem Kunden gegen den entsprechenden Zahlungsanspruch der ACC kein Zurückbehaltungsrecht und keine Aufrechnungsbefugnis zu, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

Bei Zahlungsverzug des Kunden kann ACC Verzugszinsen gemäß der EU – Richtlinie 2000/35/EC berechnen bis zur Höhe von 6,5 %. Weitergehende Rechte bei Zahlungsverzug des Kunden bleiben unberührt.

§ 12 Weiterverkauf/Ausfuhrkontrolle

Sämtliche durch ACC gelieferten Waren sind zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferungsland bestimmt. Der Kunde verpflichtet sich zu beachten, dass die Wiederausfuhr dieser Waren den Außenwirtschaftsgesetzen der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Lieferungslandes und ggf. des Ursprungslandes des Produktes unterliegt und danach für ihn genehmigungspflichtig sein kann. Es obliegt dem Kunden, sich über das im Einzelfall maßgebliche Außenwirtschaftsrecht zu informieren und ggf. entsprechende Genehmigungen selbst zu beantragen und zu erwirken.

§ 13 Verwendungsbeschränkungen, Freistellung

Die von ACC verkauften Waren sind nur für die von dem jeweiligen Hersteller bestimmten Zwecke vorgesehen. Die umfassen regelmäßig nicht den Einsatz der Produkte in lebenserhaltenden oder –unterstützenden Systemen, auch nicht im Zusammenhang mit nuklearen Material oder für sonstige Zwecke, in denen ein Versagen des Produkts bei vernünftiger Einschätzung zur Verletzung von Leben,Körper oder Gesundheit oder zu außergewöhnlich hohen Vermögensschaden führen kann. In dem Fall, dass der Kunde von ACC gekaufte und/oder gefertigte Waren ungeachtet dessen in solchen Zusammenhängen verwendet oder zu solchem Gebrauch weiterverkauft, geschieht dies auf eigene Gefahr und in alleiniger Verantwortung des Kunden. Der Kunde stellt in diesen Fällen hiermit die ACC und den jeweiligen Hersteller auf erstes Anfordern in vollem Umfang schad- und klaglos, einschließlich der Kosten angemessener Rechtsverteidigung.

§ 14 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen sowie im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten – auch für Ansprüche aus Wechseln und Schecks – ist Rosenheim. Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt ausschließlich deutsches Recht.

Sollte eine Bestimmung dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

 

 

 

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